Weitere Hinweise für Asylsuchende :

 

Merkblatt für Flüchtlinge zur Asyl-Anhörung beim Bundesamt --

(bitte unbedingt vor der Anhörung lesen oder übersetzen lassen)

1. Zweck der Anhörung

Sie werden zu Ihrem persönlichen Verfolgungsschicksal angehört, weil die Behörden feststellen wollen, ob Sie tatsächlich politisch verfolgt sind.

Ganz kurz gesagt: Politische Verfolgung wird bejaht, wenn eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung durch den Staat oder durch Kräfte, die mit dem Staat vergleichbar sind, verfolgt worden ist oder wenn sie dies befürchten muß.

In der Bundesrepublik müssen Sie Verfolgung nicht beweisen; Sie müssen jedoch eine Erklärung abgeben, die logisch ist, die nachvollziehbar ist, die frei von Widersprüchen ist und die es den Behörden ermöglicht, Ihnen Ihr persönliches Verfolgungsschicksal zu glauben. Dieses Prinzip soll Ihnen zwar helfen, da Sie politische Verfolgung ja meistens nicht beweisen können. Das Prinzip kann aber auch gefährlich sein: Entdeckt man nämlich Wider-sprüche oder »Lügen«, wird Ihnen häufig gar nichts geglaubt!

Lassen Sie sich deshalb z.B. nicht von Landsleuten oder von anderen »Beratern« einredeni Sie sollten bestimmte wichtige Umstände anders darstellen, als sie sich in Wahrheit ereignet haben; man wird Ihnen, wenn man die Wahrheit herausfindet, später kaum Glauben schenken. Kaum ein Mensch kann so gut »lügen«, daß er dies auch in einer Befragungssituation aufrechterhalten kann. Natürlich haben Sie das Recht, Dinge nicht zu sagen, die Sie oder andere Personen in Gefahr bringen könnten. Dann erklären Sie das und sagen Sie auch warum. Sagen Sie aber nichts Falsches. Stellen Sie auch Dinge, die Sie nicht genau wissen, nicht als »sicher« dar. Die Behörden der Bundesrepublik haben viele Mittel und Wege, um Informationen auch über Vorgänge im Ausland einzuholen. Und weil man in Deutschland Flüchtlinge nicht gerne hat, wird man versuchen, aus jeder noch so kleinen Ungenauigkeit eine »Lüge« zu konstruieren.

Aus diesem Grunde sagen Sie bitte alles, was Ihnen passiert ist oder was Sie befürchten müssen. Es reicht z.B. in der Regel nicht aus, daß Sie lediglich von Ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe berichten. In aller Regel müssen Sie persönlich erlebte Verfolgungen beschreiben, um als Flüchtling anerkannt zu werden.

Bitte bedenken Sie: Die Deutschen nehmen es ganz genau mit Daten und Fakten. Sie müssen Antworten haben auf Fragen nach »Wer?«, »Wo?«, 188 »Was? «, »Wann? «, »Wie? «, »Warum? «, »Wie lange? «. Bitte haben Sie keine falsche Scham: auch wenn Ihnen etwas peinlich sein mag und auch wenn die Personen bei den Behörden Ihnen nicht freundlich gegenübertreten, müs-sen Sie alles erzählen, was Ihnen passiert ist oder wovor Sie Angst haben. Stellen Sie sich in dieser Situation immer vor, Sie erzählten einem guten Freund, was Ihnen seit Beginn der Verfolgung (das kann vor langer Zeit angefangen haben) passiert ist. Auch wenn die Person, die Sie anhört, natürlich kein guter Freund ist, hilft Ihnen dieser »Kunstgriff « doch, dasjenige zu tun, was notwendig ist: Sie müssen lebendig, menschlich nachvollziehbar und umfassend alles erzählen.

Es kann passieren, daß man Sie vor der Anhörung nach Papieren befragt oder Sie sogar körperlich durchsucht. Hiermit versuchen die Behörden auch herauszufinden, auf welchem Weg Sie in die Bundesrepublik gekommen sind. Es kann auch passieren, daß man Ihnen die Ausweise, Pässe oder andere Papiere abnimmt. Verlangen Sie deshalb in jedem Fall Fotokopien dieser Dokumente. Hierauf haben Sie einen Anspruch.

Jedenfalls wird man Sie zu Beginn der Anhörung nach Ihrem Reiseweg fragen. Besonders wenn Sie auf dem Landweg gekommen sind, besteht die Gefahr, daß man Sie in einen anderes Land, durch das Sie gereist sind, zurückschicken will. Alle Nachbarländer der Bundesrepublik gelten näm-lich als »sichere Länder« für Flüchtlinge.

Nach dem Gesetz sind Sie verpflichtet, auch zu Ihrem Reiseweg wahr-heitsgemäße Angaben zu machen. Niemand darf Ihnen etwas anderes raten. Wenn allerdings Sie selbst oder die Behörden nicht wissen, durch welches »sichere« Land Sie gekommen sind, dann gibt es auch kein Land, in das man Sie zurückschicken kann!

Sie sollten in jedem Fall versuchen, in einem solchen Fall eine Beratung durch Anwälte, Sozialarbeiter oder Flüchtlingsbetreuer vor einer Anhörung zu erhalten!

Nun aber zu der Anhörung wegen Ihrer Fluchtgründe: Hier müssen Sie jetzt auch wirklich alles erzählen, was Ihnen zu Hause passiert ist oder wovor Sie sich fürchten. Wenn Sie oder ein Anwalt für Sie eine schriftliche Begründung des Asylantrages eingereicht hatten, sollten Sie sich diese unbedingt vor der Anhörung noch einmal durchlesen. Lassen Sie sich aber nicht das Wort in den Mund legen, daß diese Papiere alle Asylgründe enthalten. Der Anhörungsbeamte beim Bundesamt muß Ihnen Gelegenheit geben, alles (auch Neues) sagen zu können. Alle schriftlichen Unterlagen dienen nur der Vorbereitung!

Vermeiden Sie Widersprüche; bestehen Sie - wenn nötig nachdrücklich -darauf, daß Sie alles vortragen können, was Sie wollen, und daß alles, was 189 Sie gesagt haben, auch aufgeschrieben wird. Oftmals stellt man Ihnen nur Fragen. Wenn diese Fragen nicht auf alles eingehen, was Sie sagen wollen, so müssen Sie darauf bestehen, im Zusammenhang das erzählen zu können, was Sie sagen wollen. Die Methode des Erzählens im Zusammenhang ist so-wieso die bessere!

Bei den Anhörungen wird - sofern notwendig - ein Dolmetscher der Behörde anwesend sein. Dieser muß alles, was Sie gesagt haben, in die deut-sche Sprache übersetzen und er muß Ihnen anschließend alles, was aufgeschrieben wurde, in Ihre Sprache zurückübersetzen.

Im Regelfall spricht der Anhörungsbeamte nicht Ihre Sprache; in diesem Fall läuft die Anhörung meistens so ab, daß der Beamte - über den Dolmetscher - Erklärungen von Ihnen erhält, die er dann in ein Diktiergerät spricht; nach der Anhörung soll das Diktierte dann abgeschrieben und Ihnen nach einer Wartezeit zurückübersetzt werden.

2. Ihre Rechte bei der Anhörung:

- Sie können zu jeder Anhörung einen Dolmetscher Ihrer eigenen Wahl mitnehmen. Sie können ferner einen Bevollmächtigten Ihrer Wahl mitnehmen (das kann auch ein Freund sein); das steht ausdrücklich im Gesetz.

Ich rate Ihnen dazu, wenn es irgendwie möglich ist, einen Dolmetscher oder einen Bevollmächtigten mitzunehmen. Es hat sich gezeigt, daß die Anhörung in einem solchen Fall sorgfältiger ist. Außerdem haben Sie dann einen Zeugen, wenn es Unregelmäßigkeiten geben sollte.

Sollte man Ihnen die Anwesenheit eines Dolmetschers oder eines Bevollmächtigten nicht erlauben, so verweisen Sie auf diese Informationen und bestehen Sie darauf, daß man Ihrem Dolmetscher/Bevollmächtigten die Anwesenheit gestattet; erklären Sie auch ausdrücklich, daß Sie die betreffende Per-son »für die Dauer der Anhörung bevollmächtigen«.

Verweigert man Ihnen die Anwesenheit Ihres Dolmetschers/Bevollmächtigten, so haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Sie verlassen die Anhörung; dies können Sie tun, ohne Nachteile befürchten zu müssen; oder Sie bestehen zumindest darauf, daß die Nichtteilnahme des von Ihnen gewünschten Dolmetschers/Bevollmächtigten im Protokoll vermerkt wird; dies müssen Sie auf jeden Fall tun.

- Sie haben ferner das Recht, alles das, was Sie sagen wollen, auch sagen zu dürfen. Und alles, was Sie gesagt haben, muß auch in das Protokoll ge-schrieben werden. Lassen Sie es auch nicht zu, daß man es Ihnen nicht erlaubt, im Zusammenhang zu erzählen. Alles, was Sie dann im Zusammenhang erzählen, muß aufgenommen werden, auch wenn es möglicherweise bereits in einer vorausgegangenen Frage (teilweise) behandelt worden ist.

- Schwierige Sachverhalte können Sie auch vorher für sich schriftlich niederlegen. Es kann Ihnen auch nicht verboten werden, gewisse Daten auf einen Zettel zu schreiben und diesen zu der Anhörung mitzubringen.

- Sollte man Sie mit irgendeinem Papier aus Ihrer Akte oder von sonstwoher konfrontieren und Ihnen hierzu Fragen stellen, so haben Sie das Recht, Akteneinsicht zu verlangen. Das steht in § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Ein Asylverfahren ist kein »Geheimprozeß«, man muß Ihnen solche Papiere zeigen und soweit notwendig auch übersetzen.

- Da Sie oftmals die deutsche Sprache nicht sprechen, haben Sie ferner das Recht, daß der Dolmetscher Ihnen alles, was gesagt wurde, in Ihre Sprache zurückübersetzt. Verzichten Sie nicht auf dieses Recht! Unterschreiben Sie unter gar keinen Umständen, daß Sie auf eine Rückübersetzung verzichtet haben! Bestehen Sie darauf, daß Ihnen jedes Wort zurückübersetzt wird. Gestatten Sie es nicht, daß der Dolmetscher lediglich eine Inhaltsangabe einer Seite oder eines Absatzes macht. Häufig geschieht dies nach dem Motto; »Hier steht dann das, was Sie eben gerade gesagt haben zu ... «. Lassen Sie ein solches Verfahren unter gar keinen Umständen zu; Sie müssen nämlich überprüfen, ob alles ganz richtig niedergeschrieben wurde; deshalb muß Ihnen alles wörtlich zurückübersetzt werden! »

- Sie haben ferner das Recht, daß in das Protokoll aufgenommen wird, was Sie auch wirklich gesagt haben. Oftmals finden sich in Protokollen Sätzen, die nie gesagt wurden, wie z.B.:

- ein Satz dazu, daß es mit dem Dolmetscher keine Schwierigkeiten gab;

- oder eine Formulierung, daß Sie bei der Anhörung alles Wichtige gesagt haben.

Bestehen Sie darauf, daß derartige Sätze gestrichen werden, wenn Sie sie nicht gesagt haben.Sie sollten in jedem Fall erklären, daß Sie das Protokoll ohne die Streichung nicht unterschreiben werden, weil ein Protokoll dasje-nige wiedergeben soll, was Sie gesagt haben, und nicht dasjenige, was die Behörde möchte, daß Sie gesagt hätten.

Wenn Sie merken, daß man Ihnen das Protokoll später gar nicht zur Unterschrift vorlegen will, bestehen Sie jedenfalls darauf, daß Änderungen so aufgenommen werden, wie Sie es wünschen.

- Sie haben ferner das Recht, daß alles genau so aufgenommen wird, wie Sie es gesagt haben. Häufig entstehen Fehler nämlich bei der Übersetzung oder beim Diktat oder beim Abschreiben des Diktats.

Hierzu ein Beispiel:

Sie haben beispielsweise gesagt, Ihre Ausreise aus dem Heimatland erfolgte am 10. Januar. Im Protokoll steht anschließend, die Ausreise erfolgte am 01. Januar. Sorgen Sie dafür, daß derartiges korrigiert wird. Gestatten Sie nicht, daß in dem Beispielsfall in das Protokoll eine Formulierung aufgenommen wird, mit dem Inhalt: » Beim Vorlesen korrigiert der Antragsteller das Datum.«

Tatsächlich wurde ja in dem Beispiel das Datum nicht korrigiert, sondern es war falsch verstanden, übersetzt oder abgeschrieben worden. Aus solchen Korrekturen werden oft von den Behörden Ablehnungsgründe wegen »Widersprüchlichkeit« konstruiert!

Merken Sie jetzt, wie wichtig es ist, eine Person des Vertrauens zur Anhörung mitzunehmen?

 

3. Was Sie unbedingt beachten müssen:

- Machen Sie gleich zu Anfang der Anhörung klar, daß Sie am Ende das Protokoll der Anhörung mitzunehmen wünschen, und daß Sie auch darauf bestehen werden, daß man Ihnen das Protokoll vor Beendigung der An-hörung in Ihre Sprache zurückübersetzt.

- Wenn man Ihnen Ihre Papiere abgenommen hat, verlangen Sie spätestens jetzt, daß man Ihnen Kopien aushändigt. Wenn man dies nicht tut, verlangen Sie, daß dies ins Protokoll aufgenommen wird!

- Unterschreiben Sie nichts, was falsch ist, was Sie nicht gesagt haben, oder was Sie nicht gut verstanden haben. Es ist besser, nicht zu unterschreiben, als etwas Falsches zu unterschreiben oder etwas, was Ihnen nicht wortwörtlich zurückübersetzt wurde. Aus der Weigerung zu unterschreiben kann Ihnen kein Nachteil entstehen. Folgender Rat ist richtig: Bei jedem noch so geringen Zweifel sollten Sie nicht unterschreiben!

- Die Anhörungssituation wird für Sie fremd und ungewöhnlich, manch-mal auch angsterregend sein. Lassen Sie sich hiervon bitte nicht einschüch-tern. Bei der Anhörung sind Sie die wichtigste Person; alles was Sie sagen möchten, darf und muß gesagt werden.

- Wenn Ihr Dolmetscher/Bevollmächtigter Fragen hat oder Erklärungen abgeben möchte, sorgen Sie dafür, daß er auch Fragen stellen oder Er-klärungen abgeben darf. Sollte dies verweigert werden, so bestehen Sie dar-auf, daß zumindest die Weigerung in das Protokoll aufgenommen wird; bei Zweifeln unterschreiben Sie das Protokoll nicht!

- Die »Qualität« und Freundlichkeit der Personen, die Sie anhören, ist un-terschiedlich. Manche sind sehr freundlich, manche sind sehr unfreundlich, manche Personen sind »neutral« und Sie können sie nicht einschätzen. Egal wie sich die Personen Ihnen gegenüber verhalten: Bestehen Sie in jedem Fall auf der Beachtung aller Ihrer Rechte. je nachdem wie die Anhörungsperson Ihnen gegenübertritt, seien Sie auch freundlich, bestimmt oder neutral. Aber auch bei freundlichen Personen dürfen Sie auf keinen Fall auch nur eines Ih-rer Rechte aufgeben!

- Lassen Sie sich nicht zu Erklärungen verleiten, die mit Ihrem Rechtsanwalt, wenn Sie einen solchen haben, nicht abgestimmt sind. Geben Sie z.B. keine Erklärungen ab, daß Sie auf den Asylantrag Ihrer Kinder verzichten. Sollte man derartige Erklärungen von Ihnen erwarten oder fordern, so sagen Sie, daß Sie dies e'rst besprechen wollen.

- Oftmals ist die Anhörung für Sie eine »Ausnahmesituation«. Geben Sie deshalb unter keinen Umständen Erklärungen ab, daß Sie alles zu Ihrem Verfolgungsschicksal gesagt haben. Zum einen kann man dies oftmals gar nicht innerhalb kurzer Zeit; zum anderen passiert es sehr häufig, daß einem später noch etwas einfällt, was man in der Aufregung vergessen hatte.

- Lassen Sie sich bei der Anhörung nicht zur Eile drängen. Sie haben ein Recht darauf, daß soviel Zeit zur Verfügung steht, wie Sie benötigen, um Ihr Schicksal zu erklären.

4. Nach der Anhörung:

- Sie sollten eine Abschrift des Protokolls von der Behörde erhalten, wenn nicht, bestehen Sie darauf. Machen Sie von dem Protokoll eine Kopie und geben Sie diese unbedingt Ihrem Anwalt, wenn Sie einen haben.

- Sie sollten sich auch nach der Anhörung mit einer Person zusammenset-zen, die Ihre Sprache und die deutsche Sprache spricht, und das Protokoll nochmals in Ihre Sprache zurückübersetzen lassen. Dies kann nicht Ihr Anwalt für Sie tun, sondern Sie müssen sich selbst um einen Dolmetscher kümmern. Oftmals erkennen Sie bei dieser Rückübersetzung Mißverständnisse oder Probleme, die Sie unbedingt Ihrem Anwalt mitteilen müssen.

- Sollten Sie von irgendwelchen Unregelmäßigkeiten zu berichten haben oder Bemerkungen zum Protokoll zu machen haben, so müssen Sie dies sobald wie möglich Ihrem Anwalt oder Betreuer mitteilen. Sollte hierfür mehr Zeit notwendig sein, rufen Sie bitte bei Anwalt oder Betreuer an und teilen Sie mit, daß von Ihnen noch etwas Schriftliches kommt. In diesem Fall kann der Anwalt oder Betreuer sofort der Behörde mitteilen, daß noch Nachträge, Ergänzungen oder Klarstellungen für Sie erfolgen werden.

- Wenn Sie irgend etwas zu dem Protokoll zu bemerken haben, so gehen Sie bitte wie folgt vor:

Versehen Sie diejenigen Textstellen, zu denen Sie Bemerkungen machen wollen, mit fortlaufend numerierten Zahlen und übergeben Sie dem Anwalt oder Betreuer ein Kopie des so markierten Protokolls. Übergeben Sie auch auf Deutsch oder in einer Sprache, die Anwalt oder Betreuer verstehen, Ihre Bemerkungen zu den einzelnen Punkten; hierbei benutzen Sie bitte dieselbe Numerlerung wie auf dem Protokoll.

- Wenn es Unregelmäßigkeiten bei der Anhörung gab, so setzen Sie sich un-verzüglich danach hin (soweit möglich mit anderen Personen, die bei der Anhörung dabei waren) und schreiben Sie alles in einem »Gedächtnisproto-koll« auf; Z.B.:

- wenn Ihnen nach der Anhörung noch etwas eingefallen ist, was Sie sagen wollten;

- wenn man Ihrem Dolmetscher/Bevollmächtigten die Anwesenheit nicht gestattet hat;

- wenn es Probleme mit dem Dolmetscher der Behörde gab;

- wenn etwas Falsches protokolliert worden ist;

- wenn man Ihnen eine Kopie des Protokolls verweigert hat;

- wenn Sie das Protokoll aus irgendwelchen Gründen nicht unter-schrieben haben;

- wenn Sie das Gefühl haben, man habe Sie mißverstanden;

- wann immer irgend etwas außergewöhnlich war.

Das »Gedächtnisprotokoll« müssen Sie sofort Ihrem Anwalt oder Betreuer Übergeben, damit er die notwendigen Schritte einleiten kann. Ich wünsche Ihnen bei der Anhörung viel Erfolg; bitte haben Sie keine Angst. Wenn Sie die gegebenen Ratschläge beherzigen, kann Ihnen nicht viel passieren; jedenfalls aber sind Sie dann sicher, daß Sie ein faires Verfahren erhalten.