Weitere Hinweise für Asylsuchende :
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Merkblatt für Flüchtlinge zur Asyl-Anhörung beim Bundesamt --
(bitte unbedingt vor der Anhörung lesen oder übersetzen lassen)
Sie werden zu Ihrem persönlichen Verfolgungsschicksal angehört, weil die Behörden feststellen wollen, ob Sie tatsächlich politisch verfolgt sind.
Ganz kurz gesagt: Politische Verfolgung wird bejaht, wenn eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung durch den Staat oder durch Kräfte, die mit dem Staat vergleichbar sind, verfolgt worden ist oder wenn sie dies befürchten muß.
In der Bundesrepublik müssen Sie Verfolgung nicht beweisen; Sie müssen jedoch eine Erklärung abgeben, die logisch ist, die nachvollziehbar ist, die frei von Widersprüchen ist und die es den Behörden ermöglicht, Ihnen Ihr persönliches Verfolgungsschicksal zu glauben. Dieses Prinzip soll Ihnen zwar helfen, da Sie politische Verfolgung ja meistens nicht beweisen können. Das Prinzip kann aber auch gefährlich sein: Entdeckt man nämlich Wider-sprüche oder »Lügen«, wird Ihnen häufig gar nichts geglaubt!
Lassen Sie sich deshalb z.B. nicht von Landsleuten oder von anderen »Beratern« einredeni Sie sollten bestimmte wichtige Umstände anders darstellen, als sie sich in Wahrheit ereignet haben; man wird Ihnen, wenn man die Wahrheit herausfindet, später kaum Glauben schenken. Kaum ein Mensch kann so gut »lügen«, daß er dies auch in einer Befragungssituation aufrechterhalten kann. Natürlich haben Sie das Recht, Dinge nicht zu sagen, die Sie oder andere Personen in Gefahr bringen könnten. Dann erklären Sie das und sagen Sie auch warum. Sagen Sie aber nichts Falsches. Stellen Sie auch Dinge, die Sie nicht genau wissen, nicht als »sicher« dar. Die Behörden der Bundesrepublik haben viele Mittel und Wege, um Informationen auch über Vorgänge im Ausland einzuholen. Und weil man in Deutschland Flüchtlinge nicht gerne hat, wird man versuchen, aus jeder noch so kleinen Ungenauigkeit eine »Lüge« zu konstruieren.
Aus diesem Grunde sagen Sie bitte alles, was Ihnen passiert ist oder was Sie befürchten müssen. Es reicht z.B. in der Regel nicht aus, daß Sie lediglich von Ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe berichten. In aller Regel müssen Sie persönlich erlebte Verfolgungen beschreiben, um als Flüchtling anerkannt zu werden.
Bitte bedenken Sie: Die Deutschen nehmen es ganz genau mit Daten und Fakten. Sie müssen Antworten haben auf Fragen nach »Wer?«, »Wo?«, 188 »Was? «, »Wann? «, »Wie? «, »Warum? «, »Wie lange? «. Bitte haben Sie keine falsche Scham: auch wenn Ihnen etwas peinlich sein mag und auch wenn die Personen bei den Behörden Ihnen nicht freundlich gegenübertreten, müs-sen Sie alles erzählen, was Ihnen passiert ist oder wovor Sie Angst haben. Stellen Sie sich in dieser Situation immer vor, Sie erzählten einem guten Freund, was Ihnen seit Beginn der Verfolgung (das kann vor langer Zeit angefangen haben) passiert ist. Auch wenn die Person, die Sie anhört, natürlich kein guter Freund ist, hilft Ihnen dieser »Kunstgriff « doch, dasjenige zu tun, was notwendig ist: Sie müssen lebendig, menschlich nachvollziehbar und umfassend alles erzählen.
Es kann passieren, daß man Sie vor der Anhörung nach Papieren befragt oder Sie sogar körperlich durchsucht. Hiermit versuchen die Behörden auch herauszufinden, auf welchem Weg Sie in die Bundesrepublik gekommen sind. Es kann auch passieren, daß man Ihnen die Ausweise, Pässe oder andere Papiere abnimmt. Verlangen Sie deshalb in jedem Fall Fotokopien dieser Dokumente. Hierauf haben Sie einen Anspruch.
Jedenfalls wird man Sie zu Beginn der Anhörung nach Ihrem Reiseweg fragen. Besonders wenn Sie auf dem Landweg gekommen sind, besteht die Gefahr, daß man Sie in einen anderes Land, durch das Sie gereist sind, zurückschicken will. Alle Nachbarländer der Bundesrepublik gelten näm-lich als »sichere Länder« für Flüchtlinge.
Nach dem Gesetz sind Sie verpflichtet, auch zu Ihrem Reiseweg wahr-heitsgemäße Angaben zu machen. Niemand darf Ihnen etwas anderes raten. Wenn allerdings Sie selbst oder die Behörden nicht wissen, durch welches »sichere« Land Sie gekommen sind, dann gibt es auch kein Land, in das man Sie zurückschicken kann!
Sie sollten in jedem Fall versuchen, in einem solchen Fall eine Beratung durch Anwälte, Sozialarbeiter oder Flüchtlingsbetreuer vor einer Anhörung zu erhalten!
Nun aber zu der Anhörung wegen Ihrer Fluchtgründe: Hier müssen Sie jetzt auch wirklich alles erzählen, was Ihnen zu Hause passiert ist oder wovor Sie sich fürchten. Wenn Sie oder ein Anwalt für Sie eine schriftliche Begründung des Asylantrages eingereicht hatten, sollten Sie sich diese unbedingt vor der Anhörung noch einmal durchlesen. Lassen Sie sich aber nicht das Wort in den Mund legen, daß diese Papiere alle Asylgründe enthalten. Der Anhörungsbeamte beim Bundesamt muß Ihnen Gelegenheit geben, alles (auch Neues) sagen zu können. Alle schriftlichen Unterlagen dienen nur der Vorbereitung!
Vermeiden Sie Widersprüche; bestehen Sie - wenn nötig nachdrücklich -darauf, daß Sie alles vortragen können, was Sie wollen, und daß alles, was 189 Sie gesagt haben, auch aufgeschrieben wird. Oftmals stellt man Ihnen nur Fragen. Wenn diese Fragen nicht auf alles eingehen, was Sie sagen wollen, so müssen Sie darauf bestehen, im Zusammenhang das erzählen zu können, was Sie sagen wollen. Die Methode des Erzählens im Zusammenhang ist so-wieso die bessere!
Bei den Anhörungen wird - sofern notwendig - ein Dolmetscher der Behörde anwesend sein. Dieser muß alles, was Sie gesagt haben, in die deut-sche Sprache übersetzen und er muß Ihnen anschließend alles, was aufgeschrieben wurde, in Ihre Sprache zurückübersetzen.
Im Regelfall spricht der Anhörungsbeamte nicht Ihre Sprache; in diesem Fall läuft die Anhörung meistens so ab, daß der Beamte - über den Dolmetscher - Erklärungen von Ihnen erhält, die er dann in ein Diktiergerät spricht; nach der Anhörung soll das Diktierte dann abgeschrieben und Ihnen nach einer Wartezeit zurückübersetzt werden.
2. Ihre Rechte bei der Anhörung:
- Sie können zu jeder Anhörung einen Dolmetscher Ihrer eigenen Wahl mitnehmen. Sie können ferner einen Bevollmächtigten Ihrer Wahl mitnehmen (das kann auch ein Freund sein); das steht ausdrücklich im Gesetz.
Ich rate Ihnen dazu, wenn es irgendwie möglich ist, einen Dolmetscher oder einen Bevollmächtigten mitzunehmen. Es hat sich gezeigt, daß die Anhörung in einem solchen Fall sorgfältiger ist. Außerdem haben Sie dann einen Zeugen, wenn es Unregelmäßigkeiten geben sollte.
Sollte man Ihnen die Anwesenheit eines Dolmetschers oder eines Bevollmächtigten nicht erlauben, so verweisen Sie auf diese Informationen und bestehen Sie darauf, daß man Ihrem Dolmetscher/Bevollmächtigten die Anwesenheit gestattet; erklären Sie auch ausdrücklich, daß Sie die betreffende Per-son »für die Dauer der Anhörung bevollmächtigen«.
Verweigert man Ihnen die Anwesenheit Ihres Dolmetschers/Bevollmächtigten, so haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Sie verlassen die Anhörung; dies können Sie tun, ohne Nachteile befürchten zu müssen; oder Sie bestehen zumindest darauf, daß die Nichtteilnahme des von Ihnen gewünschten Dolmetschers/Bevollmächtigten im Protokoll vermerkt wird; dies müssen Sie auf jeden Fall tun.
- Sie haben ferner das Recht, alles das, was Sie sagen wollen, auch sagen zu dürfen. Und alles, was Sie gesagt haben, muß auch in das Protokoll ge-schrieben werden. Lassen Sie es auch nicht zu, daß man es Ihnen nicht erlaubt, im Zusammenhang zu erzählen. Alles, was Sie dann im Zusammenhang erzählen, muß aufgenommen werden, auch wenn es möglicherweise bereits in einer vorausgegangenen Frage (teilweise) behandelt worden ist.
- Schwierige Sachverhalte können Sie auch vorher für sich schriftlich niederlegen. Es kann Ihnen auch nicht verboten werden, gewisse Daten auf einen Zettel zu schreiben und diesen zu der Anhörung mitzubringen.
- ein Satz dazu, daß es mit dem Dolmetscher keine Schwierigkeiten gab;
- oder eine Formulierung, daß Sie bei der Anhörung alles Wichtige gesagt haben.
- wenn Ihnen nach der Anhörung noch etwas eingefallen ist, was Sie sagen wollten;
- wenn man Ihrem Dolmetscher/Bevollmächtigten die Anwesenheit nicht gestattet hat;
- wenn es Probleme mit dem Dolmetscher der Behörde gab;
- wenn etwas Falsches protokolliert worden ist;
- wenn man Ihnen eine Kopie des Protokolls verweigert hat;
- wenn Sie das Protokoll aus irgendwelchen Gründen nicht unter-schrieben haben;
- wenn Sie das Gefühl haben, man habe Sie mißverstanden;
- wann immer irgend etwas außergewöhnlich war.