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Schnellüberblick: Haft und Abschiebung

von Rechtsanwalt Hubert Heinhold

(Quelle:HANDBUCH DER ASYLARBEIT, ein Vernetzungs-Handbuch für alle, die sich haupt- und ehrenamtlich für Flüchtlinge engagieren, Herausgeber: Dankwart und Angelika von Loeper, VON LOEPER LITERATURVERLAG)


Zu den schwierigsten und schmerzlichsten Erfahrungen des Asylbewerbers und seines Betreuers gehört die Inhaftierung des Flüchtlings. Sie kann ihren Grund im Verdacht einer Straftat (Untersuchungshaft oder Strafhaft) haben oder in einer bevorstehenden Abschiebung (sog. Abschiebehaft, § 57 AuslG in Form der Vorbereitungshaft oder Sicherungshaft).
Grundsätzlich ist bei Haft immer ein Rechtsanwalt einzuschalten. Bei der Abschiebehaft kann es jedoch - da es häufig um wenige Stunden oder Tage geht - ausnahmsweise sachgerecht sein, selbst erste Schritte einzuleiten. Deshalb soll hier versucht werden, die wesentlichen Grundsätze kurz darzustellen.

Die Abschiebehaft setzt prinzipiell voraus, daß der Betreffende vollziehbar ausreisepflichtig ist. Oft mangelt es schon hieran. Es kommt in letzter Zeit immer häufiger vor, daß Asylbewerber negative Entscheidungen nicht erhalten und plötzlich festgenommen werden. Grund ist oft, daß das Bundesamt eine Bestandskraftmitteilung an die zuständigen Vollstreckungsbehörden (meist die Ausländerbehörden, in manchen Bundesländern zentrale Abschiebestellen) abgesandt hat, die von den Ausländerbehörden nicht überprüft wird.

In manchen Fällen gelingt es, die Ausländerbehörden durch den Nachweis der Nicht-Zustellung des Bundesamtsbescheides oder die Glaub-haftmachung, daß man die neue Adresse mitgeteilt hat (z.B. durch die Zusendung einer Kopie der Mitteilung) davon zu überzeugen, daß hier wieder einmal ein Fehler des Bundes-amtes vorliegt und sie auf diese Weise dazu zu bewegen, den Antrag auf Abschiebehaft zurückzunehmen. Gelingt dies nicht, entscheidet über die Verhängung der Abschiebehaft der Ermittlungsrichter beim zuständigen Amtsgericht (dem sogenannten "ordentlichen Gericht"). Dieser überprüft (leider) nicht, ob die Asylentscheidung korrekt ergangen ist, sondern nur, ob sie tatsächlich erging und ob der Asylbewerber aufgrund dessen tatsächlich "vollziehbar" zur Ausreise verpflichtet ist (manchmal leider nicht einmal das!). Gibt es also Zustellungsmängel, müssen diese dem Haftrichter aufgezeigt und gegebenenfalls belegt werden. Unabhängig davon müssen selbstverständlich die spätestens jetzt bekannt gewordenen Asylentscheidungen mit den Rechtsmitteln (siehe Musterformulare) angefochten werden.

Die weitere Voraussetzung der Verhängung der Abschiebehaft ist, daß diese "erforderlich ist, um eine Ausreise sicherzustellen." Das Gesetz benennt in § 57 II AuslG diese Voraussetzungen. Meist wird als Hauptgrund die Behauptung herangezogen, es bestehe "der begründete Verdacht..., daß er sich der Abschiebung entziehen will".

Ein solcher Verdacht kann unter Umständen ausgeräumt werden, wenn man glaubhaft vorträgt, daß der Asylbewerber von der Ausreise-pflicht keine Kenntnis hatte, in geordneten Verhältnissen (Wohnung und Arbeit) lebt und die nötigen Rechtsmittel (Klage und Antrag gemäß § 80V VwGO sowie evetuell Wiedereinsetzungsgesuch) eingelegt hat. Die bloße Tatsache, daß der Flüchtling Rechtsmittel eingelegt hat, ist dabei kein Grund für die An-ordnung der Haft, sondern im Gegenteil ein Hinweis darauf, daß er sich in rechtskonformer Weise verhält.

Läßt sich der Haftrichter hiervon nicht über-zeugen, gibt es nur die Möglichkeit einer "sofortigen Beschwerde", über die das Landgericht entscheidet. (siehe "Muster für eine sofortige Beschwerde gegen Abschiebehaft)
Die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage ab Ver-kündung/Bekanntgabe des Abschiebungshaftbefehls.
Gegen die Entscheidung des Landgerichtes gibt es die Möglichkeit einer "sofortigen weiteren Beschwerde" an das Oberlandesgericht, die ebenfalls binnen 14 Tagen einzureichen ist. Spätestens dann sollte jedoch ein Anwalt einge-schaltet sein.