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Checkliste: Was tun bei drohender Abschiebung und Abschiebungshaft?
von Rechtsanwalt Rainer M. Hofmann
(Quelle:HANDBUCH DER ASYLARBEIT, ein Vernetzungs-Handbuch für alle, die sich haupt- und ehrenamtlich für Flüchtlinge engagieren, Herausgeber: Dankwart und Angelika von Loeper, VON LOEPER LITERATURVERLAG)
- Wenn man bei der Verhaftung persönlich zugegen ist, Beweis sichern (schlechte Behandlung, Brutalität) durch Anfertigung von Aktenvermerken/Fotos.
- Wenn man (wie häufig) erst später von der Verhaftung erfährt, zuerst sofort mit dem Asylsuchenden Kontakt aufnehmen. Er wird sich bei der Polizeistation, beim Haftrichter des zuständigen Amtsgerichts, im Polizeigewahrsam oder in der Justizvollzugsanstalt befinden. Die zuständige Ausländerbehörde weiß in der Regel, wo sich der Asylbewerber befindet. Wenn man nicht zum Flüchtling vorgelassen wird, beim Ausländeramt darauf drängen, daß man zu ihm gelassen wird. Abschiebungshaft ist keine Strafhaft; der Flüchtling hat Recht auf Besuch!!
- Den Asylsuchenden besuchen, Vollmacht unterschreiben lassen und soviel Informationen wie möglich erfragen und notieren: Wann verhaftet; Kopie des Haftbefehls und/ oder Aktenzeichen; an welchen Adressen zuletzt gewohnt; wie oft umgezogen; wußten Bundesamt/Ausländerbehörde/Sozialamt von der neuen Anschrift; weiß der Asyl-bewerber, wann er abgeschoben werden soll; hat Asylbewerber einen Rechtsanwalt (wer, wo, Tel.-Nr.); sollen Freunde informiert werden?
- Am besten sofort Vollmacht unterschreiben lassen, später Kopien absenden, Original aufheben.
n Mit Haftrichter beim zuständigen Amtsgericht Kontakt aufnehmen: Wurde Haftbefehl bereits erlassen, auf Aufhebung drängen (z. B. Hinweis auf festen Wohnsitz oder Arbeitsplatz); wenn Haftbefehl noch nicht erlassen wurde, auf Nichterlaß drängen; selbe Argumente wie oben.
- Sofort Klage und Eilantrag beim Verwaltungsgericht einreichen; am besten persönlich. Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beträgt 14 Tage ab Kenntnisnahme davon, daß negative Bescheide existieren, selbst wenn man sie nicht erhalten hat!
- Wenn Haftbefehl bereits erlassen wurde, Muster für sofortige Beschwerde zum Amtsgericht bringen/senden; die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage ab Verkündung/Bekannt-gabe des Abschiebungshaftbefehls
- Sofort das Ausländeramt telefonisch informieren, daß Klage/Eilantrag beim Verwaltungsgericht eingereicht wurde und darauf dringen, daß keine Abschiebung erfolgt.
- Wenn der Asylbewerber einen Rechtsanwalt hat, diesen unverzüglich informieren; Kopien von allen Schriftstücken aufheben, für die Akten und/oder den Rechtsanwalt.
- In ganz dringenden Fällen bzw. in Fällen, in denen die Abschiebung mit besonders grosser Gefahr für den Flüchtling verbunden ist: Presse informieren. Gleiches gilt, wenn Anzeichen dafür vorhanden sind, daß Verhaftung/Behandlung durch Ausländerbehörde oder Polizei nicht in Ordnung war.
- Aufgrund erhaltener Informationen vom Ausländeramt (warum meint Ausländeramt, die Bescheide seien ordentlich zugestellt worden und rechtskräftig) Beweise sichern: Wie wohnt Asylbewerber,ist sichergestellt, daß ihn Post oder Benachrichtigungszettel der Post ereichten; wer hat veranlaßt, daß er (wann/wie oft/von wo nach wo) umziehen mußte; war Bundesamt/Ausländerbehörde/ Sozialamt von neuer Adresse informiert (durch wen); leiten die Behörden üblicherweise sonst neue Anschriften weiter? All diese Informationen sind wichtig, um später gegenüber dem Verwaltungsgericht die Wie-dereinsetzungsgründe glaubhaft zu ma-chen.
- Ein Rechtsanwalt sollte beauftragt werden, wenn Asylbewerber noch keinen Rechtsanwalt hatte.
Wichtige Telefonnummern:
- Lufthansa Frankfurt/M, Information über Passagierlisten: 069/69071222.
- Flughafen-Sozialdienst, Frankfurt/M:
069/6905020 und 6904713 (leistet Flüchtlingen Hilfestellung).
- Flughafensozialdienst München:
089-075-90932 (siehe auch S. 04.026.001 und S. 11.005.001)
- Flughafensozialdienst Berlin Schönefeld:
Tel. 030-6091-5752 und 5750; Fax: 5753